Medienfusions- und Konzentrationskontrolle in Deutschland und Österreich im Rechtsvergleich – Analyse der Funktionsgrenzen des Kartellrechts“

Die Freiheit und die Vielfalt bzw. Pluralität1 der Medien sind komplementäre Postulate einer demokratisch verfassten Gesellschaftsordnung.2 Während die Medienfreiheit das Recht das Einzelnen schützt, seine Meinung ungehindert von Zwängen zu bilden und mittels der Medien zu verbreiten sowie sich im Diskurs und der Interaktion mit anderen seine Meinung zu bilden, erfordert die Medienvielfalt oftmals eine Reglementierung derselben. Nur durch eine Beschränkung ist es möglich, verschiedenen gesellschaft- lichen Strömungen Gehör zu verschaffen und ein buntes Bouquet unterschiedlicher Meinungen mittels der Medien zu transportieren. Insoweit steht die Vielfalt der Medien, welche in leitbildhafter Umsetzung als Keimzelle einer Vielfalt der Meinungen betrach- tet wird, in einem immanenten Spannungsverhältnis zur Medienfreiheit.

Aktuelle Entwicklungen des österreichischen Buchpreisbindungsgesetzes

Die Buchpreisbindung stellt sicher, dass das gleiche Buch österreichweit, von jedem Letztverkäufer zum selben Preis vertrieben wird. Dieser wird von den Verlagen bzw Importeuren festgelegt und darf von den Buchhändlern um nicht mehr als 5% unterschritten werden. Für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel mit preisgebundenen Waren ist in der Stammfassung des Gesetzes, aufgrund unionsrechtlicher Erwägungen, eine Ausnahme von den Preisbindungsregelungen vorgesehen. Der Verkauf von vergünstigten Büchern unter Berufung auf diesen Ausnahmetatbestand des BPrBG sorgte für Aufsehen und hat nun auch legistische Konsequenzen. Die Buchhandelskette Thalia Österreich hat neben ihren stationären Filialen, mit Hilfe der in Deutschland ansässigen buch.de AG, einen Versandhandel aufgebaut und darüber Bücher unterhalb des Mindestpreises vertrieben. Die unter dem Namen Thalia I und Thalia II bekannt gewordenen Entscheidungen befassen sich mit der Legitimität dieser Konstruktion, die
lediglich deshalb aufgebaut worden sein soll, um Bücher unterhalb des festgesetzten Preises zu vertreiben, so argumentierte der klagende Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft. Der OGH hat sowohl in der Provisiorialverfahrensentscheidung Thalia I als auch in der Entscheidung
Thalia II – wenn auch mit anderer Begründung – die gewählte Konstruktion
nicht beanstandet. Diese Rsp wurde im Schrifttum kritisch diskutiert und auch der Gesetzgeber hat mittlerweile reagiert. Das BPrBG wird erneut reformiert, um die Zielerreichung des Gesetzes weiterhin gewährleisten zu können. Das Hauptanliegen der vorliegenden Arbeit besteht darin, die jüngsten Entwicklungen des BPrBG zu analysieren. Zunächst wird die höchstgerichtliche Judikatur umfassend beleuchtet, sowie die Kritik der Lehre umfassend dargestellt. Im Anschluss wird der Fokus auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der neuesten gerichtlichen Entscheidungen gelegt. Darüber hinaus wird in dieser Arbeit – soweit ersichtlich – erstmals die ab dem 1. Dezember 2014 geltende Reform des BPrBG vorgestellt und kritisch hinterfragt.

„Hacktivismus“ – Die Macht sozialer Netzwerke. Eine (computer-)strafrechtliche Betrachtung.

Der technische Fortschritt im Bereich der Computer-, Netzwerk- und Internettechnologien hat neben den positiven Aspekten der Internetnutzung maßgeblich zur Entstehung neuer Kriminalitätsformen beigetragen und stellt nationale bzw internationale Gesetzgeber sowie Strafverfolgungsbehörden vor große Herausforderungen. Unter dem schillernden Begriff „Hacktivismus“ werden insbesondere politisch motivierte Angriffe auf Daten und Computersysteme verstanden, um politische Ziele durchzusetzen. Als häufig verwendete „hacktivistische“ Methoden sind Web-Defacements und virtuelle Sit-Ins anzuführen. Die wohl bekannteste Vereinigung ist das global agierende Anonymous-Kollektiv. Mit der Durchführung von DDoS-Angriffen gegen Webseiten einiger Online-Zahlungsdienstleister, welche die Weiterleitung von Spendengeldern an die Whistleblower-Plattform „WikiLeaks“ verweigerten, erlangte diese Internet-Bewegung weltweite Aufmerksamkeit. Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich zunächst mit technischen Grundlagen und Begriffen. Die nachfolgenden Kapitel beleuchten das Online-Phänomen „Hacktivismus“ und die Akteure in diesem Bereich. Im Hauptteil dieser Arbeit „Computerstrafrechtliche Betrachtung“ werden die speziellen Computerdelikte des Kernstrafrechts (§§ 118a, 126a, 126b und 126c) im Allgemeinen dargestellt. Danach wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Computerstrafbestimmungen auf virtuelle Sit-Ins und Web-Defacements zur Anwendung gelangen. Im Anschluss werden die im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 geplanten Änderungen der Computerdelikte (§§ 118a, 126a und 126b) vorgestellt.

Entscheidungsbesprechung des EuGH Urteil Rs UPC Telekabel Wien/ Constantin Filmverleih (kino.to), EuGH 27.2.2014, C-314/12

Der stetig zunehmende Missbrauch von geistigem Eigentum im Internet, wie etwa in der Rechtssache kino.to durch das Hochladen von geschützten Inhalten auf sog. Streaming-Portalen, zieht notwendigerweise das Erfordernis von neuen effektiven Schutzmaßnahmen durch das Recht nach sich. So werden in diesem Zusammenhang vor allem technische Maßnahmen wie Internetsperren diskutiert. Da zumeist weder Betreiber noch Nutzer zur Verantwortung gezogen werden können, stellt sich die Frage der Möglichkeit der Unterbindung von Streaming-Portalen durch den Mittelsmann, den Access-Provider, der den Zugang zu den Plattformen herstellt. Die vorliegende Seminararbeit untersucht eingehend das Vorabentscheidungsersuchen und die darüber ergehende Entscheidung des EuGH in der Rs C-314/12 (kino.to) sowie das in weiterer Folge erlassene Urteil des OGH (OGH 24.6.2014, 4 Ob 71/14s). Hierbei wird zunächst eine auf den vorliegenden Fall eingeschränkte Beurteilung der technischen Sperrmaßnahmen versucht und die einschlägigen einfach-gesetzlichen Bestimmungen des ECG als auch des UrhG beleuchtet. Umfassend eingegangen wird auf die Vereinbarkeit von Sperrmaßnahmen mit den Grundrechten, so kann es hier zu einem Eingriff einerseits in das Recht auf unternehmerische Freiheit des Access-Providers, das Recht auf Schutz des geistigen Eigentums des Inhabers und das Recht auf Informationsfreiheit der Nutzer der Internetseiten kommen. Im letzten Teil der Seminararbeit wird die Entscheidung des OGH und deren exekutionsrechtliche Umsetzbarkeit geprüft.

Eine grundrechtliche Betrachtung des Internetphänomens Shitstorm

Er kommt plötzlich. Es kann jeden treffen. Er bleibt für immer im Netz. Internetphänomen SHITSTORM. Die Folge ist oft ein Gefühl der Ohnmacht. Doch ist man wirklich so hilflos wie es scheint? Shitstorms stellen ein in rechtlicher Hinsicht noch kaum erforschtes Gebiet dar und das obwohl die Grenzen der Legalität durch besonders aggressive und bedrohliche Kommentare häufig überschritten werden. Im Rahmen einer grundrechtlichen Betrachtung werden die diametral entgegengesetzten Interessenssphären der „Shitstormer“ und der Verunglimpften juristisch beleuchtet und die dem Phänomen inhärenten Grundrechtskonflikte aufgezeigt. Praktisch umgesetzt werden die theoretischen Ausführungen mit einer Anwendung auf die Causa Bundeshymnen-Shitstorm gegen Ministerin Gabriele Heinisch-Hosek, den bis dato größten und bekanntesten Shitstorm in Österreich. Den Abschluss der Arbeit bilden Lösungsansätze zum richtigen Umgang mit den digitalen Entrüstungsstürmen.

Die Zulässigkeit der Datenverwendung als Voraussetzung des Rechts auf Löschung

Diese Diplomarbeit widmet sich der Zulässigkeit der Datenverwendung als Grundvoraussetzung des Rechts auf Löschung. Inhaltlich beginnt die Arbeit mit einer überblicksartigen Darstellung des Grundrechts auf Datenschutz, der möglichen Einschränkungen des Grundrechts und der Besonderheit der Drittwirkung unter Privaten. Der Hauptteil befasst sich mit der Zulässigkeitsprüfung nach dem DSG, da das Nicht-Vorliegen von Zulässigkeitsgründen für eine Datenverwendung die Grundvoraussetzung dafür ist, dass ein Recht auf Löschung besteht oder nicht. Darauf aufbauend wird auf das Löschungsrecht im öffentlichen Bereich eingegangen. Hierbei werden die Frage des Vorliegens einer sog ‚manuellen Datei‘ bei Papierakten sowie die Problemfelder des Löschungsrechts im Bereich des EKIS – erkennungsdienstlich personenbezogene Daten nach dem SPG und personenbezogene Daten bei Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO – behandelt.
Für den privaten Bereich wird anhand der Beispiele Facebook und Google gezeigt, wie schwierig und aufwändig es sein kann, das nach europäischem Datenschutzrecht bestehende Löschungsrecht in der Praxis durchzusetzen.

Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung – Problemstellungen und Perspektiven

Durch die Anforderung an Unternehmen sowie Behörden immer größere Datenmengen zu speichern, bietet das sogenannte Cloud Computing eine scheinbar perfekte Lösung. Das zentrale Problemfeld hierbei besteht jedoch darin, die Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung des Cloud-Nutzers zu gewährleisten. Neben den technischen Herausforderungen, auf die in dieser Arbeit nur am Rande eingegangen werden kann, bestehen eine Reihe von rechtlichen Problemstellungen, insbesondere im Bereich des Vergaberechts öffentlicher Verwaltungen und den Bereichen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Anhand dieser Problemfelder wird in dieser Arbeit die Umsetzbarkeit, Effektivität und rechtliche Konformität von Virtualisierungslösungen der IT, erst allgemein und dann im Bezug zur öffentlichen Verwaltung untersucht.

EuGH 13.10.2011, C-439/09 – Selektive Vertriebsvereinbarungen und der Onlinehandel

Diese Arbeit soll Klarheit in Bezug auf die Zulassigkeit von Plattformverboten im selektiven Vertrieb bringen. Zur Klarung dieser Frage werden insb die Erkenntnisse aus der E Pierre Fabre einfließen.
Nach einer kurzen Ubersicht uber den Sachverhalt der Entscheidung werden die grundsatzlichen Eigenschaften selektiver Vertriebssysteme behandelt (s III). Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme im Rahmen des Art 101 Abs 1 AEUV (s III.3.1) bzw innerhalb der Gruppenfreistellungsverordnung für den vertikalen Vertrieb12, im Folgenden GVO vV, gelegt (s III.3.2). Auf die Einzelfreistellung gem Art 101 Abs 3 AEUV wird nicht eingegangen, da das vorrangige Ziel dieser Arbeit die Feststellung genereller Grundsätze zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit eines Verkaufsverbotes über das Internet sein soll.
Danach folgt eine Besprechung der Entscheidung mit Fokus auf die vom EuGH unbeantworteten Fragen. Die Ergebnisse sollen Grundlage für das anschließende Kapitel sein, indem ausführlich besprochen wird, ob ein Hersteller im Rahmen eines selektiven V ertriebssystems Händlern ein V erbot des V erkaufs über Drittanbieter-Plattformen vorschreiben darf.
Schlussendlich erfolgt eine Zusammenfassung und abschließende Bewertung der Rechtslage.

Downloadverträge als Verträge sui generis – Die Erfassung digitaler Inhalte in der Verbraucherrechterichtlinie

Diese Diplomarbeit widmet sich der europarechtlichen Behandlung von Downloadverträgen in Hinblick auf die Umsetzung der RL 2011/83/EU. In der RL werden Verträge über digitale Inhalte, egal ob diese auf einem Datenträger bereitgestellt werden oder nicht (somit fallen auch Downloadverträge darunter) erfasst. Interessant ist, dass ErwG 19 der RL festhält, dass Downloadverträge für die Zwecke dieser RL weder als Kauf- noch als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren sind. Der Hauptteil dieser Arbeit widmet sich daher der Materialienrecherche zur RL 2011/83/EU. Es werden jegliche Dokumente aus den Vorarbeiten zur RL auf die Erwähnung digitaler Inhalte hin durchleuchtet, um herauszufinden, wie die Ausführungen zur vertragsrechtlichen Qualifikation aus ErwG 19 zu verstehen sind. Überdies wird dem Verordnungsentwurf über ein gemeinsames europäisches Kaufrecht (kurz: GEKR) ein eigenes Kapitel gewidmet, da sich dieser ebenso mit Downloadverträgen befasst. Ein weiteres Kapitel bildet die Rs C-128/11 „UsedSoft“, da der EuGH hier eine vertragsrechtliche Qualifikation für Verträge über Computerprogramme, die via Download bezogen werden, vornimmt. Sowohl der Verordnungsentwurf des GEKR als auch die EuGH-Entscheidung „Used-Soft“ werden in Hinblick auf das Zusammenspiel mit den Ausführungen zur vertragsrechtlichen Qualifikation von Downloadverträgen in RL 2011/83/EU untersucht. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, welche Pläne der EU-Gesetzgeber auf diesem Gebiet hat, da dies selbstredend die vertragsrechtliche Behandlung von Downloadverträgen in Österreich prägt.

Datenschutzrechtliche Betrachtung der Einbindung von Social Plugins

Sogenannte „Social Plugins“ wie beispielsweise der Facebook „Like“-Button, eingebettete YouTube-Videos oder Google Plus-Beiträge ermöglichen Webseitenbetreibern eine bessere Präsentation ihres Contents mit einfachsten Mitteln und einen Mehrwert für den Seitenbesu- cher. Doch oftmals von beiden Seiten unbemerkt entsteht durch die bloße Einbindung solcher Plugins die Möglichkeit der umfangreichen Sammlung persönlicher Daten durch den Social Plugin-Anbieter, unabhängig davon, ob diese durch die Webseitenbenutzer auch genutzt wer- den.

In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, auf welchen Umfang sich diese übertragenen Daten aktuell erstrecken, auf welchen Umfang der Social-Plugin-Anbieter diese Daten unbe- merkt erweitern könnte und welche Schritte der einbindende Webseitenbetreiber ergreifen muss, um seine Webpräsenz konform zum geltenden österreichischen Datenschutzrecht zu gestalten.